Satzung der SV am Trifelsgymnasium
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§ 1 |
Aufgaben und Ziele (1) Die SV versteht sich als Mittler zwischen Schülern und den Lehrern bzw. der Schulleitung oder allen anderen an der Schule Beteiligten. (2) Die SV vertritt die Anliegen der Schüler in Konferenzen, Ausschüssen und sonstigen Organen der Schule und erörtert schulische Angelegenheiten. (3) Die SV nimmt aktiv Einfluss auf das Schulgeschehen, z.B. durch Projekte und Mitwirkung am Schulprogramm. (4) Die SV ist für Anregungen, Anträge, Fragen, Kritik und Vorschläge offen und verpflichtet sich zur ständigen Reflexion des eigenen Handelns. (5) Die SV strebt einen höchstmöglichen Grad von Transparenz ihrer Arbeit an. (6) Die SV setzt sich zum Ziel, die Kommunikation zwischen allen an Schule Beteiligten zu fördern und Konflikte zu schlichten. (7) Die SV vertritt keine parteipolitischen Interessen. (8) Die SV vertritt nach Möglichkeit ihre Interessen in der LSV |
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§ 2 |
Aufbau der Schülervertretung (1) Die Schülervertretung (SV) setzt sich aus dem Schülerrat (SR) und dem SV-Vorstand zusammen. (2) Der SV-Vorstand ist vorsitzendes Gremium des SRs. |
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§ 3 |
Der Schülerrat (SR) 1 Zusammensetzung (1) Der SR besteht aus den Klassen- und Stammkurssprechern und deren Stellvertretern (2) Sämtliche in (1)
genannten Vertreter sind im SR stimm- und vorschlagsberechtigt, jedoch pro
Kurs/Klasse mit einer Stimme. Ebenso stimmberechtigt ist der SV-Vorstand mit maximal drei Stimmen. 2 Beschlussfähigkeit. Der SR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 3 Die Schülerschaft wählt auf der Basis klasseninterner Abstimmungen: (1) - den SV-Vorstand (2) Der SR bestimmt weitere Sonderbeauftragte und Vertreter für bestehende Ausschüsse |
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§ 4 |
Erweiterter Schülerrat Mindestens vier Mal im Schuljahr tagt der „erweiterte Schüllerrat“ während der Unterrichtszeit. An ihm nimmt auch ein Mitglied der Schulleitung teil. Die Schulleitung informiert über alle anstehenden Veränderungen, die die Schüler betreffen und beantwortet eventuelle Fragen. Im zweiten Teil der Sitzung tagt der SR ohne die Schulleitung, bespricht aktuelle Anliegen und fasst eventuelle Beschlüsse. Alle Klassen- und Kurssprecherinnen haben Rede- und Vorschlagsrecht. An der Sitzung nimmt der Verbindungslehrer mit beratender Stimme teil. |
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§ 5 |
Der SV-Vorstand 1 Aufgaben (1) Bei Veranstaltungen und anderen Projekten kann der SV-Vorstand selbstständig entscheiden, muss aber den SR schnellstmöglich informieren. Der SR entscheidet über die grundlegende Ausrichtung der SV-Arbeit und Themen, mit denen sich die SV auseinandersetzt. Der SV-Vorstand ist berechtigt, kleinere Entscheidungen selber zu fällen. (2) Der SV-Vorstand hat die Koordination und Geschäftsführung der Arbeit der gesamten Schülervertretung inne. (3) Der SV-Vorstand setzt die Beschlüsse des SRs um. (4) Der SV-Vorstand bestimmt drei Gesamtkonferenz-Vertreter. (5) Zur weiteren Aufgabendefinition siehe § 1. 2 Zusammensetzung (1) Der SV-Vorstand besteht mindestens aus - einem Schülersprecher - zwei gleichberechtigten
Stellvertretern (…) - einen Kassenwart - einem Außenreferenten - zwei Vertretern für die LSV ohne Stimmrecht 3 Allgemeines (1) Der SV-Vorstand ist dem SR und der Schülerschaft gegenüber zu regelmäßiger Information verpflichtet. (2) Der SV-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der SV-Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. |
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§ 6 |
Wahl des SV-Vorstandes und des Verbindungslehrers (1) Der SV-Vorstand und der Verbindungslehrer werden innerhalb der letzten vier Wochen des vorangehenden Schuljahres gewählt. (2) Der Verbindungslehrer und ein Stellvertreter werden von der Klassen- und Stammkurssprecherversammlung gewählt. (3) Ein Wahlausschuss aus mehreren SV-Mitgliedern organisiert die Wahl (4) Bewerber für den SV-Vorstand stellen ihr Konzept in geeigneter Form der Schulöffentlichkeit vor. Näheres regelt der Wahlausschuss. |
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§ 7 |
Abwahl (konstruktives Misstrauensvotum) Jede gewählte Schülervertreterin oder jeder gewählte Schülervertreter und die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer können von dem Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, jederzeit durch die Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abgewählt werden. |
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§ 8 |
Themengebundene Ausschüsse (1) Ein themengebundener Ausschuss ist mit der Be- und Erarbeitung eines bestimmten Themas oder der Organisation und Durchführung eines Projektes betraut. (2) Der SV-Vorstand und das SR dürfen solche Ausschüsse bilden, in denen ebenfalls nicht gewählte Schüler mitarbeiten können. (3) Die Ausschüsse sollen den Vorstand entlasten, indem sie Beschlüsse und Aktivitäten vorbereiten. Hierbei arbeiten sie eng mit dem Vorstand zusammen. Sie sind nicht befugt, selbstständige Entscheidungen zu treffen. (4) Nicht aus den Reihen des SRs gewählte Ausschussmitglieder haben ein themengebundenes Stimmrecht im Ausschuss. (5) Nach Beendigung der gestellten Aufgabe erlischt der Arbeitsauftrag und der Ausschuss löst sich wieder auf. |
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§ 9 |
Sonderbeauftragte (1) Der SR darf Sonderbeauftragte aus seiner Mitte wählen, die sich um spezielle Themenbereiche kümmern (z.B. Umweltbeauftragte). Sie sind automatisch im SV-Vorstand. (2) Vor Einsetzen eines Sonderbeauftragten ist ein Konzept für den entsprechenden Posten zu entwickeln und im Schülerrat genehmigen zu lassen. (3) Sonderbeauftragte werden für ein Schuljahr gewählt. Zu Beginn des nächsten wird über die weitere Notwendigkeit eines Beauftragten abgestimmt. |
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§ 10 |
Satzungsänderung (1) Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit im SR erforderlich. (2) Änderungsentwürfe müssen schriftlich beim SV-Vorstand eingereicht werden. |
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§ 11 |
Protokoll Der SV-Vorstand sorgt dafür, dass zu jeder Sitzung ein Protokoll verfasst wird, das die wesentlichen Inhalte der Besprechung wiedergibt. Das Protokoll soll innerhalb von drei Arbeitstagen an alle Klassen- und Kurssprecher zur Bekanntgabe in den jeweiligen Klassen oder Kursen ausgehändigt werden. |
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§ 12 |
Inkrafttreten Diese Satzung wurde am 4.6.2007 durch den SR angenommen und durch den Schulleiter genehmigt. Sie tritt zur Wahl des nächsten SV-Vorstandes in Kraft. |
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§ 13 |
Übergangsregelung Die Verfassung tritt ein Jahr probeweise in Kraft. Über ihre dauerhafte Verwendung wird zwischen Mai und Juni 2008 erneut abgestimmt. |
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Anmerkung: Mit der männlichen Form ist selbstverständlich auch jeweils die weibliche Form gemeint. Aus Gründen der Leserfreundlichkeit ist diese weggelassen worden. |